Seit 2017 gibt es im Zuge des Pflegestärkungsgesetz eine neue Definition für die Pflegebedürftigkeit.
Statt der 3 Pflegestufen gibt es 5 Pflegegrade.
Der Pflegebegriff orientiert sich nicht mehr nach dem bis 2016 geltenden Verfahren „Pflegeaufwand nach Minuten“, vielmehr ist seit 2017 der Grad der Selbständigkeit maßgebend. Der gesamtheitliche Eindruck des Pflegebedürftigen rückt in den Fokus der Begutachtung und Menschen mit einer demenziellen oder psychischen Erkrankung werden gesondert berücksichtigt.
Der Pflegebegriff orientiert sich nicht mehr nach dem bis 2016 geltenden Verfahren „Pflegeaufwand nach Minuten“, vielmehr ist seit 2017 der Grad der Selbständigkeit maßgebend. Der gesamtheitliche Eindruck des Pflegebedürftigen rückt in den Fokus der Begutachtung und Menschen mit einer demenziellen oder psychischen Erkrankung werden gesondert berücksichtigt.
Von Pflegestufe 0 ab 2017 zu Pflegegrad 1
Von Pflegestufe 1 ab 2017 zu Pflegegrad 2
Von Pflegestufe 1 mit Eingeschränkte Alltagskompetenz ab 2017 zu Pflegegrad 3
Von Pflegestufe 2 ab 2017 zu Pflegegrad 3
Von Pflegestufe 2 mit Eingeschränkte Alltagskompetenz ab 2017 zu Pflegegrad 4
Von Pflegestufe 3 ab 2017 zu Pflegegrad 4
Von Pflegestufe 3 mit Eingeschränkte Alltagskompetenz ab 2017 zu Pflegegrad 5
Von Härtefall ab 2017 zu Pflegegrad 5
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit